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Das Urteil des Bezirksgerichts in San Francisco schlägt im Internet derzeit hohe Wellen: Dieses erklärte den Weiterverkauf von Software-Lizenzen für illegal, sofern die Lizenzbestimmungen den Verkauf verbieten. Kritiker befürchten, dass nun auch andere Branchen - bspw. die Auto- oder Bücherindustrie - ihre Lizenzbestimmungen derartig ändern könnten. Für Europa, allen voran Deutschland, gelten jedoch ganz andere Gesetze: Hier ist längst nicht alles, was große Softwarehersteller in ihre AGB schreiben, auch wirklich rechtswirksam.
Große Softwarehersteller würden ihre Quasi-Monopolstellung gerne weiter ausbauen, indem sie unliebsame Konkurrenz vom Markt verdrängen. Gefährliche Konkurrenz kommt jedoch nicht nur von außerhalb, sondern immer öfter auch aus dem eigenen Unternehmen - in Form von gebrauchter Software. Denn wenn Unternehmen bewährte Produkte mit bis zu 50 % Kostenersparnis erstehen können, ist dies eine ernsthafte Alternative dazu, stets die neuesten Produkte zu kaufen, deren voller Funktionsumfang in aller Regel kaum genutzt wird.
"Der Markt für gebrauchte Software ist Herstellern daher ein großer Dorn im Auge", berichtet Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware, von seinen Erfahrungen. "Um möglichst hohe Lizenzeinnahmen zu erzielen, müssen die eigenen Produkte teuer verkauft werden." Pauschale Weitergabeverbote in den AGB sollen sicherstellen, dass die Software, einmal gekauft, nie wieder verkauft werden darf. Benötigt man neuere Versionen, so müssen die alten im Schrank verstauben - "volkswirtschaftlich macht das wenig Sinn", beklagt Susen.
Deutschland weltweit führend bei gebrauchter Software
Dass solche Weitergabeverbote in Deutschland rechtlich durchaus fraglich sind, erklärte der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme: "Insbesondere bei marktbeherrschenden Unternehmen dürfte ein solches wirksames Veräußerungsverbot selbst in individuellen Klauseln kartellrechtlich problematisch sein", schlussfolgerte der DAV. Die rechtliche Lage für gebrauchte Software gilt hierzulande als liberal und macht Deutschland laut Marktforscher Forrester Research zum Weltmarktführer:
Einzelplatzlizenzen: Dürfen weiterverkauft werden, auch wenn die AGB dies pauschal untersagen. OEM-Versionen dürfen auch ohne dazugehörige Hardware weiterveräußert werden (Relevante Urteile: OLG München (Az 29 U 5911/97); BHG (Az IR 244/97).
Volumenlizenzen: Dürfen als gesamtes Paket weiterverkauft werden. Auch das Herauslösen einzelner Lizenzen ("Splitting") wurde erlaubt, über die Rechtmäßigkeit von Weitergabeverboten jedoch nicht entschieden. In einem solchen Fall sollte besser das Einverständnis des Herstellers eingeholt werden (Relevante Urteile: LG Hamburg (Az 315 O 343/06); LG München (Az 30 O 8684/07).
Online erworbene Software: Darf derzeit nicht weiterverkauft werden (Relevantes Urteil: OLG München (Az 6 U 1818/06).
Möglich macht den Handel mit gebrauchter Software der EU-weit geltende Erschöpfungsgrundsatz (Deutschland: § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG):
Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
Zwar kennt auch das amerikanische Recht die so genannte First Sale Doctrine, die es rechtmäßigen Inhabern copyrightgeschützter Werke erlaubt, diese weiterzuverkaufen. Laut Berufungsgericht von San Fransisco komme diese jedoch nicht zur Anwendung, wenn die Lizenzbestimmungen der Hersteller nur den Gebrauch des Werkes erlauben würden. "Man kann gespannt sein, wie sich die US-Konzerne als Großkunden dagegen wehren werden", so Susen weiter. "Die US-Mentalität sah bisher immer Lösungen auf dem Verhandlungsweg vor."
Privatanwender sind besser geschützt als Unternehmen
Der Schutz von Privatpersonen ist wichtig und wird dementsprechend auch vom Staat sichergestellt. Erst jüngst hat der BGH die Rechte von Fluggästen gestärkt. Auch das Urheberrecht schützt Privatanwender in besonderem Maße. Gewerbliche Unternehmen hingegen stehen deutlich schlechter da - für sie ist der Zugang zu Zweitverwertung bei gebrauchter Software eindeutig erschwert. Die Folge: Viele Unternehmen bspw. bleiben auf aktuellen Lizenzen sitzen - mit enormem wirtschaftlichem Schaden.
Für private Anwender ist der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen eindeutig geregelt: Einzelplatzlizenzen, so genannte Box-Produkte, dürfen im vollem Umfang gehandelt werden. Erlaubt wird dieser Handel durch den EU-weit geltenden Erschöpfungsgrundsatz. Theoretisch steht also auch allen gewerblichen Unternehmen offen, gebrauchte Einzel-Lizenzen zu (ver-) kaufen. "Nur: Mit der alltäglichen Praxis in Unternehmen hat dieses Geschäftsmodell nicht viel zu tun", wie Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware, erläutert. "Unternehmen setzen aufgrund der hohen Stückzahl an Software, die sie benötigen, auf Volumenlizenzen. Auch Online erworbene Software spielt eine immer größere Rolle. Und genau hier hat der Gesetzgeber bisher versäumt, wirtschaftlich praktikable Regelungen zu finden."
Bislang steht nur derjenige auf der sicheren Seite, der Volumen-lizenzen im kompletten Umfang veräußert. Das so genannte "Splitting", also das Herauslösen einzelner Lizenzen, wird oftmals vom Lizenzgeber, wie z. B. SAP, verboten - ob er dazu das Recht hat, ist derzeit aber sehr umstritten. Hat ein Unternehmen aufgrund von bspw. Stellenabbau plötzlich mehr Lizenzen, als es benötigt, darf es diese i.d.R. also nicht verkaufen. Besonders tückisch: Für diese nicht genutzten Lizenzen werden bei SAP weiterhin Wartungsgebühren fällig! "Volumenlizenzen sind dadurch auf dem Markt nur sehr schwer handelbar", so Susen weiter. "Für Unternehmen erschwert sich der Lizenzeinkauf: Wer kann schon genau kalkulieren, wie viele der Lizenzen er noch in zwei, fünf, zehn Jahren benötigen wird?" Der jährliche Schaden, der durch Fehllizenzierungen (sowohl Unter- als auch Überlizenzierungen) angerichtet wird, wird allein in Deutschland auf einen zweistelligen Milliardenbetrag geschätzt.
Gebrauchte Software: BGH entscheidet im Februar 2011
Auch Online übertragene Software gehört zum Geschäftsalltag dazu, nicht zuletzt, weil die Installation leichter ist als von über 100 CDs. Inwiefern der Erschöpfungsgrundsatz auch hier greift, wird der BGH hoffentlich am 3.Februar 2011 entscheiden. Insgeheim erhofft sich die gesamte IT-Szene ein Grundsatzurteil, welches die momentan herrschende rechtliche Unklarheit beseitigen würde.
Die großen Software-Hersteller scheinen sich momentan jedoch US-Verhältnisse herbeizusehnen. Im September hat das Bezirksgericht in San Francisco den Weiterverkauf von Software-Lizenzen für illegal erklärt, sofern die Lizenzbestimmungen den Verkauf verbieten. Dieses Urteil könnte gravierende Auswirkungen bis hin zum Gebrauchtwagen-Handel haben, befürchten Kritiker. "Zudem ist auch nicht klar, inwiefern bspw. deutsche Unternehmen mit Niederlassungen in den USA hiervon betroffen sein werden", ergänzt Susen.
Hierzulande ist der Markt zwar deutlich liberaler und nicht alles rechtens, was große Hersteller in ihre AGB aufnehmen. Dass beim Splitten von Volumenlizenzen und bei Online übertragener Software aber noch Nachholbedarf besteht, hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits vor über einem Jahr konstatiert: In einer Stellungnahme1 hat er den Gesetzgeber darauf aufmerksam gemacht, dass solche Unterscheidungen bei den Vertriebswegen wirtschaftlich unsinnig und rechtlich problematisch seien. Hier ist der Privatanwender deutlich besser geschützt: Er besitzt rechtliche Sicherheit beim Handel mit Box-Produkten, während Firmen mit Verunsicherung und rechtlicher Unklarheit zu kämpfen haben.
1 http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-09/SN-4409-Urheberrecht.pdf
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, den Fall Oracle-UsedSoft an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg weiterzuleiten. In dem ursprünglich seit Ende September 2010 mit Spannung erwartetem Urteil geht es darum, inwiefern heruntergeladene Software weiterverkauft werden darf. Auch wenn es schade ist, dass der BGH kein abschließendes Urteil zu dieser Frage oder gar ein darüber hinausgehendes Urteil zur gebrauchten Software im Allgemeinen gefällt hat, bestätigt die Entscheidung doch das Lizenzmodell seriöser Händler wie bspw. susensoftware. Diese agieren stets im Einverständnis mit den Softwareherstellern und minimieren so das Rechtsrisiko für sich selbst und vor allem ihre Kunden.
Dennoch trägt die momentane Lage zur Verunsicherung der Software-Anwender bei. Für jede Übertragungsform gibt es jedoch bereits Gerichtsurteile. Im Klartext bedeutet das für die einzelnen Übertragungsformen:
Einzelplatzlizenzen dürfen gehandelt werden (siehe http://gebrauchtesoftwarelizenzen.wordpress.com/2010/02/14/einzelplatzlizenzen-durfen-gehandelt-werden/)
Auch OEM-Versionen dürfen gebraucht verkauft werden (siehe http://gebrauchtesoftwarelizenzen.wordpress.com/2010/02/18/mit-oem-versionen-bares-geld-sparen/)
Volumenlizenzen dürfen ebenso gehandelt werden, jedoch nur, wenn diese komplett verkauft werden. Zum sog. Splitting (Herauslösen einzelner Lizenzen) gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung – hier ist von einem Handel nach momentaner Lage abzuraten (siehe http://gebrauchtesoftwarelizenzen.wordpress.com/2010/02/22/rechtliche-unklarheit-bei-volumenlizenzen-verunsichert-anwender/)
Online erworbene Software darf derzeit nicht gehandelt werden (siehe http://gebrauchtesoftwarelizenzen.wordpress.com/2010/02/25/vorsicht-bei-online-erworbener-software/)
Wichtig ist, dass bei jedem Handel mit gebrauchter Software diese stets im gesamten Umfang ausgeliefert und etwaige Sicherheitskopien mitgeliefert oder vernichtet werden müssen. Zudem erwarten die Software-Hersteller, dass eine lückenlose Übertragungskette vom Ersterwerber an nachweisbar ist. Auch hier hilft Ihnen der kompetente und seriöse Gebrauchtsoftware-Händler gerne weiter!
Zum Abschluss noch ein Lese-Tipp: Den sehr interessanten Artikel von Peter Marwan/ ZDNet zu diesem Thema sollten Sie auf jeden Fall lesen! http://www.zdnet.de/it_business_hintergrund_warten_auf_den_eugh_zum_stand_der_dinge_bei_gebrauchtsoftware_story-11000006-41547427-1.htm
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